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Die neue Fahrzeug - Zulassungs -Verordnung (FZV) Drucken E-Mail


Am 01.03.07 trat die neue Fahrzeug - Zulassungs - Verordnung (FZV) in Kraft. Sie ersetzt bzw. reformiert große Teile der Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung (StVZO). An dieser Stelle wollen wir Sie Informieren, welche wichtige Änderungen künftig im Kfz - Zulassungsrecht für Sie von Bedeutung sein können. Weil es für einige Änderungen noch keine Ausführungsbestimmungen gibt, sind die Angaben ohne Gewähr.


  1. Zulassung nicht mehr am Standort des Fahrzeuges – es gilt jetzt das Wohnortprinzip:

    Bislang ist die Kfz - Zulassungsbehörde des Bezirkes für Ihre Zulassung zuständig, in dem der überwiegende Standort des Fahrzeuges begründet ist. In der Regel ist das zwar der Hauptwohnsitz, dies konnte in einigen Fällen auch der 2. Wohnsitz des Halters sein. In einigen Fällen konnten die Halteranschrift und der Standort des Fahrzeuges auch in verschiedenen Zulassungsbezirken liegen („Standortzulassung“) Ab dem 01.03.07 ist für die Zulassung auf Privatpersonen(hierunter fallen auch Gewerbetreibende, Freiberufler) künftig die Zulassungsbehörde des Wohnortes zuständig, bei mehreren Wohnungen gilt der Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechtsrahmengesetzes.

    Dadurch ist ab dem 01.03.07 eine Zulassung für einen Zweitwohnsitz nicht mehr möglich!

    Für die Zulassung auf juristische Personen, Handelsunternehmen, Behörden ist die Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung zuständig. Ein Unternehmen kann also künftig selbst wählen, ob sie das Firmenfahrzeug bei der Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder der Niederlassung zulässt. Zur Zulassung muss also der Firmensitz oder zumindest eine Niederlassung im Handelsregister eingetragen bzw. bei der zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges ist für die Zuständigkeit somit nicht mehr von Bedeutung. Ist der Standort vom Wohnsitz
    abweichend, ist er vom Antragsteller bei der Zulassung lediglich anzugeben.


  2. Wegfall der 18 - Monats - Frist nach vorübergehender Stilllegung/ Freigabe des
    Kennzeichens nach Stilllegung:

    Bisheriges Recht bis 28.02.07:

    Wenn Sie ein Fahrzeug vorübergehend stilllegen, kann es innerhalb einer Frist von 18 Monaten wieder zugelassen werden (nur die HU muss noch gültig sein). Erst nach 18 Monaten gilt das Fahrzeug als endgültig außer Betrieb gesetzt (gelöscht). Für eine Wiederzulassung nach Löschung ist dann eine Neuabnahme (§ 21 StVZO) notwendig. Innerhalb der 18 - Monats - Frist bekamen Halter für ihre Fahrzeuge nach der vorübergehenden Stilllegung „Ihr“ Kennzeichen automatisch wieder abgestempelt. Dies war von besonderer Bedeutung z.B. bei saisonbedingten Stilllegungen und Wiederinbetriebnahmen (Motorräder, Wohnwagen usw.). Erst durch die Löschung nach 18 Monaten wird das Kennzeichen, welches solange mit diesem Fahrzeug „fest verbunden“ war, zur erneuten Ausgabe wieder frei.

    Neues Recht ab 01.03.2007:

    Künftig entfällt sowohl die vorübergehende Stilllegung als auch die endgültige Abmeldung. An deren Stelle tritt künftig die „Außerbetriebssetzung“. Dies hat u.a. zur folge, dass auch bei längerer Außerbetriebssetzung (über 18 Monate) keine Löschung mehr eintritt, Vielmehr können diese Fahrzeuge max. 7 Jahre lang (so lange bleiben diese beim KBA gespeichert) wieder ohne Neuabnahme zugelassen werden. Es ist lediglich eine Hauptuntersuchung erforderlich. Dies bringt eine Erleichterung für den Halter, der außerdem die Kosten für eine Neuabnahme einspart.

    Zu beachten ist allerdings eine wichtige Neuerung bezüglich der Wiederzuteilung des Kennzeichens:

    Fahrzeuge, die ab dem 01.03.07 außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht mehr automatisch das bisher zugeteilte Kennzeichen. Dieses wird künftig nach kurzer Frist vom KBA wieder freigegeben, so dass man davon ausgehen kann, dass dieses bereits nach ca. 3 - 4 Tagen nach Außerbetriebssetzung theoretisch einem anderen Halter/Fahrzeug zugeteilt werden könnte. Dies ist besonders für saisonbedingte Stilllegungen ( z.B Krafträder, Wohnwagen usw.) von Bedeutung, wenn Sie „ihr“ Kennzeichen bei der Wiederzulassung
    später wieder benutzen möchten.

    Deshalb:

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen, und Sie dieses Kennzeichen anschließend wieder für die spätere Wiederzulassung verwenden möchten, sollten Sie unbedingt eine Vorreservierung Ihres Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde vornehmen lassen! Sonst kann es vorkommen, dass Sie dieses Kennzeichen bei der Wiederinbetriebnahme nicht mehr verwenden können, weil es bereits anderweitig vergeben wurde! Eine automatische Reservierung können die Zulassungsbehörden nicht vornehmen. Wir empfehlen deshalb, diese Vorreservierung gleich bei der Außerbetriebssetzung vornehmen zu lassen.
    Dies gilt für alle Außerbetriebssetzungen, die ab dem 01.03.07 vorgenommen werden, Bei Fahrzeugen, die vor dem 01.03.07 nach altem Recht stillgelegt wurden bleibt es dabei, dass diese Kennzeichen erst nach 18 Monaten nach Stilllegung freigegeben werden. Hier brauchen sie also noch keine Vorreservierung zu veranlassen.


  3. Ausfuhrkennzeichen:

    Die Zuteilung der Ausfuhrkennzeichen setzt u.a. voraus, dass für das betreffende Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO vorliegt. Sollte diese jedoch abgelaufen sein oder vielmehr während der angestrebten Dauer der Ausfuhrkennzeichen ablaufen, so genügt nicht mehr die vereinfachte Untersuchung über die Verkehrssicherheit nach der IntKfzVO. Es muss eine Untersuchung nach § 29 StVZO durchgeführt werden. Die Fahrzeugpapiere werden fortgeschrieben, so dass unter Umständen eine Neuausstellung der Fahrzeugpapiere nötig ist.


  4. Rotes Oldtimerkennzeichen:

    Künftig werden rote Kennzeichen mit Erkennungsnummer 07 nur noch an Fahrzeuge ausgegeben, die vor mehr als 30 Jahren erstmals in den Verkehr kamen. Die 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO wird aufgehoben. Die Fahrzeuge müssen vorher einer Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung unterzogen werden. Das Kennzeichen ermöglicht die Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer - Fahrzeugen und der Pflege des Kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Eingeschlossen sind die Anund Abfahrt sowie Prüfungs -, Probe - und Überführungsfahrten.
 
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