Ausgenommen von der Umweltplakettenpflicht |
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- Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung.
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) besitzen.
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungsdienst, Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge von Personen mit besonderer Schwerbehinderung, Schaustellerfahrzeuge, Fahrzeuge mit bestimmten Sonderkennzeichen,
- Militärische Fahrzeuge, und Zivilfahrzeuge, die im Auftrag des Militärs genutzt werden.
- Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07-Kennzeichen" und ausländische Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind.
- Sonderfahrzeuge können für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Umweltzone von Verkehrsverboten ausgenommen werden.
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