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Ausgenommen von der Umweltplakettenpflicht Drucken E-Mail

 

  • Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen

  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen

  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung.

  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert), "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) besitzen.

  • Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 StVO: Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei, Zolldienst, Rettungsdienst, Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder der Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind.

  • Fahrzeuge von Personen mit besonderer Schwerbehinderung, Schaustellerfahrzeuge, Fahrzeuge mit bestimmten Sonderkennzeichen, 

  • Militärische Fahrzeuge, und Zivilfahrzeuge, die im Auftrag des Militärs genutzt werden.

  • Oldtimer mit H-Kennzeichen oder "07-Kennzeichen" und ausländische Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind.

  • Sonderfahrzeuge können für die Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Umweltzone von Verkehrsverboten ausgenommen werden.
     
 
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